Unternehmerische Entscheidungen

 

In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Business Judgement Rule werden für die Geschäftsleitung gemäß

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG wesentliche Voraussetzungen zur Gewährung des Haftungsausschlusses erörtert.

 

Seit 2008 (vgl. BGH-Beschluss vom 14. Juli 2008, II NZR 202/07) und folgenden BGH-Entscheidungen des II. Zivilsenats lassen sich fünf wesentliche Voraussetzungen für den zivilrechtlichen Haftungsausschluss der Geschäftsleitung hervorheben:

 

1.) Es muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen.

2.) Das Vorstandsmitglied handelt zum Wohle der Gesellschaft.

3.) Das Handeln des Vorstandsmitglieds muss frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen sein.

4.) Das Vorstandsmitglied handelt auf der Grundlage angemessener Informationen.

5.) Das Vorstandsmitglied trägt den erkennbaren Risiken angemessen Rechnung.

 

Unter Zugrundelegung betriebswirtschaftlich anerkannter Vorgehensweisen umfassen meine Analysen u.a. die Berücksichtigung der Informationslage und die Betrachtung der Risikosituation durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand. Ich stehe sowohl für Privatgutachten, die ein angemessenes Handeln der Geschäftsleitung untersuchen, zur Verfügung als auch für gerichtliche Gutachten. Hier unterstütze ich das Gericht und fertige wirtschaftliche Analysen und Bewertungen durch. Die wirtschaftliche Beurteilung im Gutachten kann dann als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts herangezogen werden.

 

Meine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer sowie die Akkreditierung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsanalysen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zeigen die besondere Sachkunde für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten. Auch für Gutachten im Rahmen gerichtlicher Verfahren, die große börsennotierte Unternehmen betreffen, habe ich entsprechende Analysen und Bewertungen in diversen Verfahren vorgenommen.

 

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